Die Beantwortung dieser Frage erfordert einen Blick in die Gesetzestexte der einzelnen Bundesländer. Diese enthüllen manchmal wortreiche Aussagen wie „Gewährleistung der Betriebsbereitschaft liegt in der Verantwortung des unmittelbaren Eigentümers, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst“. Im Klartext heißt das, dass sich der entsprechende Bewohner darum kümmern soll. Alternativ können Immobilieneigentümer oder Vermieter die jährliche Inspektion selbst durchführen oder einen Fachmann damit beauftragen.
Darüber hinaus gibt es einige Landesbauordnungen, die keine Aussage zu diesem Thema enthalten. Hier ist – nach aktueller Rechtsauffassung – auch der Grundstückseigentümer für die Betriebsbereitschaft der Geräte verantwortlich.
Im Sinne der Verkehrssicherungspflicht sollten sich private Eigentümer genau überlegen, wer für die Prüfung von Rauchwarnmeldern zuständig ist. In jedem Fall empfiehlt es sich, die entsprechenden Verantwortlichkeiten im Mietvertrag schriftlich festzuhalten.
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